Analyse · Verwaltung

Was das Bundeserprobungsgesetz kann — und was es voraussetzt

Kommunen dürfen künftig von Verfahrensvorschriften des Bundes abweichen, um zu erproben, ob es einfacher geht. Das ist ein echter Zugewinn. Wer den Gesetzestext allerdings neben die eigene Verwaltungswirklichkeit legt, erkennt schnell: Die schwierigste Arbeit beginnt dort, wo das Gesetz aufhört.

Stand: August 2026 · Lesezeit etwa acht Minuten

Der Deutsche Bundestag hat das Bundeserprobungsgesetz Anfang Juli 2026 beschlossen. Es ist aus dem früheren Reallabore-Gesetz hervorgegangen und im parlamentarischen Verfahren deutlich erweitert worden — unter anderem um jenen Teil, der für Kommunen der interessanteste ist: die allgemeine Erprobungsklausel in den §§ 3 bis 5. Weil die Änderungen das Gesetz zustimmungsbedürftig gemacht haben, lohnt vor jeder Planung ein Blick auf den aktuellen Verkündungsstand.

Der Grundgedanke ist gut und er ist überfällig. Bisher blieb es in den Ämtern regelmäßig bei der Erkenntnis, dass man es eigentlich anders machen müsste. Künftig soll diese Erkenntnis rechtssicher vor Ort erprobt werden können — und wenn sie sich bewährt, in die Fläche gehen. Der Staat soll nicht nur regulieren, sondern lernen.

Über diesen Grundgedanken ist inzwischen viel geschrieben worden. Weniger geschrieben wurde darüber, was das Gesetz von einer Verwaltung verlangt, die es tatsächlich nutzen will. Darum geht es hier.

Was das Gesetz erlaubt — und was nicht

Die allgemeine Erprobungsklausel ist enger gefasst, als die Überschriften vermuten lassen. Abgewichen werden darf von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie zur personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden. Vom materiellen Recht darf nicht abgewichen werden — das steht ausdrücklich im Gesetz. Erprobt wird also, wie etwas abläuft, nicht was gilt.

Erprobung möglich
  • Verfahrensschritte bündeln oder umstellen
  • Schriftformerfordernisse durch digitale Formen ersetzen
  • Zuständigkeiten anders zuschneiden
  • Auf gesetzlich vorgesehene Beauftragte oder Ausstattung verzichten
  • Neue Formen der Beteiligung ausprobieren
Ausgeschlossen
  • Jede Abweichung von materiellem Recht
  • Bereiche mit eigener Experimentierklausel im Fachrecht
  • Steuer- und Abgabepflichten, Meldepflichten zur Sozialversicherung
  • Alles, was den Schutzzweck der Norm gefährdet
  • Alles, was höherrangigem Recht widerspricht

Die Genehmigung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen, eine einmalige Verlängerung um weitere vier Jahre ist möglich. Vor Beginn muss die Erprobung veröffentlicht werden. Nach ihrem Abschluss prüft das zuständige Bundesministerium innerhalb von zwölf Monaten unter Beteiligung des Antragstellers und des Nationalen Normenkontrollrats, ob das Bundesrecht dauerhaft angepasst wird. Das ist der Kern des regulatorischen Lernens, und er ist sauber konstruiert.

Die stille Voraussetzung

Nun zu der Stelle, an der es ernst wird. Der Antrag muss drei Dinge darlegen: von welchen Regelungen abgewichen werden soll, wie lange erprobt werden soll — und auf welche Weise der Schutzzweck der Regelung und ihre übergeordneten Ziele auch anders erreicht werden können.

Der dritte Punkt ist keine juristische Formalie. Er verlangt, dass eine Behörde ihr eigenes Verfahren von außen betrachten kann. Sie muss unterscheiden können, was an diesem Verfahren der Sache dient und was nur der Gewohnheit. Sie muss benennen, welchen Schutz eine Formvorschrift eigentlich herstellen sollte. Und sie muss eine begründete Vermutung formulieren, wie sich dieser Schutz auf anderem Weg herstellen ließe.

Der Antrag verlangt eine Aussage darüber, wie der Schutzzweck anders erreicht wird. Das ist der Punkt, an dem die meisten Vorhaben liegenbleiben.

Das Gesetz setzt diese Fähigkeit voraus, statt sie zu erzeugen. Es gibt Freiraum, aber keine Anleitung, ihn auszufüllen. Wer die vergangenen Jahre in einer Behörde verbracht hat, weiß auch warum: Die Frage nach dem Zweck einer Vorschrift wird im Alltag fast nie gestellt. Man vollzieht sie. Sie zu befragen, ist eine ungewohnte Bewegung — und sie ist unbequem, weil sie Antworten hervorbringen kann, die niemand hören will.

Der Weg zum Antrag ist selbst eine Aushandlung

Eine Kommune stellt ihren Antrag nicht dort, wo die Entscheidung fällt. Sie richtet ihn an die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde. Diese entscheidet im eigenen Ermessen — und nur im Einvernehmen mit dem für die Regelung zuständigen Bundesministerium, unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. Sind mehrere Ressorts betroffen, muss das Einvernehmen mit allen hergestellt werden. Ob das Land den Antrag überhaupt weiterleitet, liegt ebenfalls in seinem Ermessen. Eine Entscheidungsfrist sieht das Gesetz für diesen Weg nicht vor, und einen Anspruch auf Genehmigung gibt es nicht.

Das ist kein Vorwurf an den Gesetzgeber; im föderalen Vollzug von Bundesrecht ist die Konstruktion schwer zu vermeiden. Es ist eine Planungstatsache. Der Gesetzgeber selbst rechnet in der Kostenschätzung mit rund 150 Anträgen im Jahr — bundesweit, für alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden zusammen. Er veranschlagt dafür etwa 975.000 Euro jährlichen Erfüllungsaufwand.

Man kann diese Zahl für zu vorsichtig halten. Man kann sie auch als das lesen, was sie vermutlich ist: eine realistische Einschätzung dessen, wie viele Häuser die Kraft aufbringen werden, diesen Weg zu gehen. Ein Gesetz gegen zu viel Verfahren, dessen Zugang ein mehrstufiges Einvernehmensverfahren ist, wird von genau den Verwaltungen genutzt werden, die ohnehin schon handlungsfähig sind.

Was das Gesetz nicht messen kann

Erprobt werden darf, was ein Verfahren zeitlich optimiert, aufwandsärmer oder digitaler macht. Das sind die drei Achsen, und sie sind vernünftig gewählt. Aber es sind nur drei, und keine von ihnen beantwortet die Frage, die vorher zu klären wäre: welche Reibung in einem Verfahren verschwinden soll und welche nicht.

Denn nicht jede Reibung ist Verlust. Die Anhörung eines Betroffenen kostet Zeit und verhindert Fehlentscheidungen. Das Vier-Augen-Prinzip kostet Zeit und schützt vor Einseitigkeit. Eine Beteiligungsschleife kostet Zeit und erzeugt Akzeptanz, die später Widerspruchsverfahren erspart. Diese Reibung formt das Ergebnis; sie gehört zum Verfahren, sie ist nicht sein Fehler.

Daneben steht die andere Sorte: dieselbe Zuständigkeitsfrage, die in drei Ämtern nacheinander geprüft wird. Der Vorgang, der zweimal in Papier überführt wird, weil eine Schnittstelle fehlt. Die Grundsatzdebatte, die in jeder Sitzung von vorn beginnt, weil nirgends hinterlegt ist, was beim letzten Mal galt. Diese Reibung formt nichts. Sie blockiert.

Nicht jede Reibung ist Reibungsverlust.
Manche Reibung ist das Verfahren.

Wer beide Sorten nicht unterscheidet, optimiert im Zweifel die falsche weg — mit den besten Absichten und mit Rückendeckung durch ein Bundesgesetz. Das Ergebnis ist ein Verfahren, das schneller, billiger und digitaler ist und den Zweck verfehlt, um dessentwillen es überhaupt existiert. Die Erprobung würde das nach vier Jahren vermutlich zeigen. Nur ist der Schaden dann bereits eingetreten, und die Bereitschaft, es noch einmal zu versuchen, ist verbraucht.

Das Gesetz nennt das eigentliche Hindernis selbst

In der Begründung findet sich eine bemerkenswerte Passage. Der Gesetzgeber zählt die praktischen Hürden auf, an denen Erprobungen bisher scheitern, und die letzte lautet sinngemäß: Es gebe in den Genehmigungsbehörden wenig Erfahrung mit Erprobungen, die Praxis sei heterogen und teils von Risikoscheu und Informationsdefiziten geprägt.

Das ist eine kulturelle Diagnose. Sie beschreibt keinen Rechtsmangel, sondern einen Zustand: Menschen, die es sich nicht leisten können, einen Fehler zu machen, und die deshalb lieber nichts entscheiden. Verordnet wird dagegen ein Antragsverfahren.

In diesem Spalt zwischen Diagnose und Therapie liegt die eigentliche Arbeit. Ein Rechtsrahmen kann Erlaubnis schaffen. Er kann nicht die Sicherheit schaffen, sie zu nutzen. Ob ein Amtsleiter einen Antrag stellt, entscheidet sich nicht am Gesetzestext, sondern daran, ob er damit rechnen muss, im Fall des Scheiterns allein dazustehen.

Drei Fragen vor dem Antrag

Wer in seinem Haus überlegt, die Erprobungsklausel zu nutzen, kommt an drei Fragen nicht vorbei. Sie sind nicht juristischer Natur, und sie lassen sich nicht am Schreibtisch der Rechtsabteilung beantworten.

Vor dem Formular

1

Welche Reibung in diesem Verfahren dient der Sache — und welche nur der Gewohnheit? Diese Unterscheidung ist die Grundlage von allem Weiteren. Sie zu treffen verlangt mehr als Verfahrenskenntnis; sie verlangt Abstand vom eigenen Ablauf.

2

Wenn wir die Form ändern — wodurch entsteht der Schutz, den sie herstellen sollte, dann stattdessen? Das ist die Kernfrage des Antrags. Wer sie nicht beantworten kann, hat kein Antragsproblem, sondern ein Diagnoseproblem.

3

Wer in unserem Haus muss den Versuch mittragen, damit er vier Jahre übersteht? Eine Erprobung, die nur von einer Person gewollt wird, endet mit deren Versetzung. Das Vorhaben braucht mehr Rückhalt, als eine Antragsschrift abbilden kann — im Amt, im Personalrat, im Gremium.

Das Bundeserprobungsgesetz ist der richtige Schritt in die richtige Richtung. Es hebt eine Sperre auf, die lange als selbstverständlich galt. Was es nicht leisten kann, ist die Vorarbeit: zu erkennen, was in einem Haus wirklich blockiert, und den Unterschied zwischen der Reibung zu benennen, die es braucht, und der, die es aufreibt.

Diese Vorarbeit ist keine Rechtsfrage. Sie ist eine Frage der Struktur.

Grundlage dieser Analyse: der Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/218 in der Fassung der vom Kabinett am 6. Mai 2026 beschlossenen Formulierungshilfe sowie die zugehörige Begründung. Die Zitate sind sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Text.

Dokumente des Deutschen Bundestages  ·  Verfahrensstand beim BMDS

Wenn Sie vor dieser Frage stehen

Die Unterscheidung lässt sich lernen

Welche Reibung ein Haus braucht und welche es aufreibt, ist genau die Frage, die im Workshop bearbeitet wird — anhand der fünf institutionellen Profile und an Ihren eigenen Verfahren, nicht an Beispielen aus der Literatur. Ob das für Sie passt, klären wir vorher in einem halbstündigen Gespräch.