Eine Stadt saniert ihre Schule. Das Vorhaben ist mit gut sechs Millionen Euro veranschlagt, die Arbeiten werden in vierzehn Gewerke aufgeteilt, damit sich auch Handwerksbetriebe aus der Region bewerben können. Die Malerarbeiten sind mit fünfundvierzigtausend Euro angesetzt.
Ausgeschrieben wird dieses Los europaweit.
Wer das zum ersten Mal hört, hält es für einen Irrtum. Es ist keiner. Es ist die korrekte Anwendung geltenden Rechts, und jeder Schritt, der dorthin führt, ist für sich genommen vernünftig.
Wie ein Malerauftrag nach Brüssel kommt
Maßgeblich für die Frage, welches Vergaberegime gilt, ist nicht der Wert des einzelnen Loses, sondern der geschätzte Gesamtwert der Baumaßnahme. Liegt dieser über dem EU-Schwellenwert, gilt für sämtliche Lose das europäische Vergaberecht — mit EU-weiter Bekanntmachung, längeren Mindestfristen, umfassenden Dokumentationspflichten und Rechtsschutz vor der Vergabekammer. Eine eng gefasste Ausnahme für Kleinstlose besteht, sie greift aber nur begrenzt und muss ihrerseits geprüft und dokumentiert werden.
Die Werte selbst werden alle zwei Jahre neu festgesetzt. Sie sind nicht einmal europäischen Ursprungs, sondern gehen auf das Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation zurück und werden in Sonderziehungsrechten berechnet — weshalb sie zum Januar 2026 nicht gestiegen, sondern leicht gefallen sind.
Die zweite Zahl ist die praktisch bedeutsamere. Fünf Millionen erreicht ein mittelgroßes Bauamt selten. Zweihundertsechzehntausend Euro erreicht die Architektenleistung für ein größeres Schulgebäude fast immer. Der eigentliche Eintritt ins europäische Verfahren erfolgt also meist nicht über den Bau, sondern über die Planung — und damit ganz am Anfang, bevor irgendetwas gebaut ist.
Der Aufschlag auf jeder Stufe
Das europäische Recht ist dabei nur die erste Schicht. Bis eine Ausschreibung im Bauamt einer Kreisstadt liegt, hat sie eine Kaskade durchlaufen, und jede Stufe hat etwas hinzugefügt.
Bemerkenswert ist der Widerspruch zwischen Stufe drei und Stufe zwei. Die Pflicht zur Losaufteilung soll kleine und mittlere Betriebe schützen. Weil aber der Gesamtwert darüber entscheidet, welches Regime gilt, führt jede zusätzliche Losteilung zu einem weiteren europaweiten Verfahren. Der Mittelstandsschutz erzeugt am Ende genau jenen europaweiten Wettbewerb, gegen den er den Mittelstand abschirmen soll. Niemand hat das so gewollt. Beide Regeln sind für sich richtig.
Meritorische Inflation, an einem Vorgang
Der Begriff des meritorischen Guts stammt aus der Finanzwissenschaft und bezeichnete ursprünglich einen schmalen Korridor: Güter, von denen der Einzelne zu seinem eigenen Vorteil zu wenig nachfragt, weshalb der Staat nachhilft. Grundbildung. Vorsorge. Impfschutz. Gedacht war das als Ausnahme in einer freiheitlichen Ordnung.
Aus der Ausnahme ist ein Steuerungsprinzip geworden. Jedes Ziel, das einer Mehrheit einleuchtet, kann heute in Verfahrenspflichten übersetzt werden — Diskriminierungsfreiheit, Tariftreue, Nachhaltigkeit, Mittelstandsschutz, Transparenz, Digitalisierung. Prüfen Sie die Liste: Gegen keinen einzelnen Punkt lässt sich ernsthaft etwas sagen. Genau darin besteht die Falle. Was sich einzeln nicht bestreiten lässt, wird einzeln beschlossen. Und was einzeln beschlossen wird, wird nie zusammengezählt.
Jede Regel für sich ist begründet.
Über die Summe hat nie jemand entschieden.
Das ist keine Verschwörung und kein Versagen von Personen. Es ist ein Aggregationsversagen: Es existiert kein Gremium, kein Haushaltstitel und kein Verfahren, in dem die Gesamtlast der Nachweis-, Prüf- und Berichtspflichten einer einzelnen Kommune überhaupt sichtbar würde. Jede Ebene sieht ihren Beitrag. Die Summe sieht nur, wer sie trägt.
Der Punkt, an dem eine Verwaltung ihre eigene Aufgabe abgibt
Inzwischen können viele Bauämter die europaweite Ausschreibung nicht mehr selbst ausfertigen. Sie beauftragen spezialisierte Büros oder Kanzleien damit. Das ist keine Bequemlichkeit — die Fehlerfolgen sind erheblich, ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren wirft ein Vorhaben um Monate zurück, und das Haftungsrisiko liegt beim Amt.
Dabei geschieht zweierlei, und beides wird selten benannt.
Das eine ist finanzieller Natur. Das Honorar kommt aus demselben Haushalt wie das Gebäude. Die Regel, die den wirtschaftlichen Einkauf sichern soll, verzehrt einen Teil dessen, was eingekauft werden sollte. Bei jedem einzelnen Vorhaben lässt sich das rechtfertigen. In der Summe fließt ein wachsender Anteil kommunaler Bauhaushalte in die Beschreibung des Bauens statt ins Bauen.
Das andere wiegt schwerer. Ein Amt, das seine Vergabe nicht mehr selbst durchführt, verliert nach einigen Jahren die Fähigkeit, das Ergebnis zu beurteilen. Es kann den Vorschlag des Büros nicht mehr prüfen, sondern nur noch übernehmen. Damit ist die Kompetenz nicht ausgelagert, sondern verschwunden — und mit ihr die Möglichkeit, überhaupt noch zu erkennen, was in diesem Verfahren nötig ist und was nicht.
Dieselbe Aufgabe, zweimal beschlossen
Ein zweites Beispiel, das derzeit fast jede Gemeinde beschäftigt: die kommunale Wärmeplanung. Mehrere Länder hatten sie bereits eingeführt und ihre Kommunen zur Aufstellung verpflichtet, bevor der Bund das Thema mit eigenem Gesetz, eigenen Fristen und eigener Systematik bundesweit regelte. Wer früh dran war, durfte prüfen, ob das Vorhandene den neuen Anforderungen genügt.
Auch hier gilt: Beide Gesetzgeber hatten gute Gründe. Und auch hier hat niemand entschieden, dass dieselbe Aufgabe zweimal durchlaufen werden soll. Es hat sich ergeben.
Warum der Vorwurf die Falschen trifft
Ein Bürger, der drei Jahre auf die sanierte Halle wartet, sieht das Rathaus. Er sieht nicht die Delegierte Verordnung, mit der eine Wertgrenze abgesenkt wurde, nicht die Richtlinie, nicht das Landesvergabegesetz und nicht den Fördergeber mit seinem eigenen Nachweisformat. Er sieht den Schalter, an dem er steht. Also hält er die Gemeinde für die Ursache.
Genau hier entsteht das Ressentiment zwischen Bürger und Staat, und es entsteht an der falschen Stelle. Die kommunale Ebene erzeugt den geringsten Teil dieser Last und trägt den größten — in Arbeitszeit, in Haushaltsmitteln, in Personalbindung und schließlich im Ansehen. Sie ist die einzige Ebene, die dem Bürger gegenübersitzt, und deshalb die einzige, die für alle anderen mithaftet.
Bürokratie wird oben erzeugt
und unten bezahlt.
Was daraus folgt — und was nicht
Daraus folgt nicht, dass jede dieser Regeln überflüssig wäre. Diskriminierungsfreie Vergabe ist ein hohes Gut, und wer schon einmal gesehen hat, wie Aufträge ohne Verfahren vergeben werden, wird das Verfahren nicht vermissen wollen. Die Frage ist nicht, ob reguliert wird, sondern ob irgendwo die Summe verantwortet wird. Über die Instrumente dafür — Befristung von Regeln, Verrechnung neuer gegen alte Pflichten, Prüfung der kumulierten Belastung vor jedem neuen Vorhaben — wird auf europäischer und Bundesebene seit Jahren diskutiert. Diese Debatte gehört dorthin, wo die Last erzeugt wird.
Was ein einzelnes Haus in der Zwischenzeit tun kann, ist bescheidener, aber nicht nichts. Es kann seine eigene Last beschreiben. Nicht klagen — beschreiben, mit Zahlen. Denn was nicht beschrieben ist, kann nicht vorgetragen werden, weder gegenüber dem Gemeinderat noch gegenüber der Aufsicht, dem Städtetag oder einem Abgeordneten.
Drei Fragen, die ein Haus selbst beantworten kann
Wie viele Arbeitstage im Jahr gehen bei uns in Nachweise, Berichte und Verwendungsnachweise — und für wie viele davon gibt es eine Stelle im Stellenplan? Die Differenz ist die Last, die niemand beschlossen hat. Sie ist meist größer, als das Haus selbst vermutet.
Welchen Anteil unserer Investitionssumme geben wir für die Beschreibung des Vorhabens aus, bevor der erste Spatenstich erfolgt? Diese Zahl ist selten erhoben und fast immer aufschlussreich — vor allem im Vergleich über mehrere Jahre.
Welche Fähigkeit haben wir in den letzten zehn Jahren aus dem Haus gegeben, und könnten wir das Ergebnis heute noch fachlich beurteilen? Wer die Antwort nicht kennt, hat sie vermutlich schon gegeben.
Keine dieser Zahlen ändert die Rechtslage. Aber sie verwandeln ein diffuses Gefühl von Überlastung in einen Befund — und ein Befund lässt sich vortragen, ein Gefühl nicht.
Zahlen und Rechtsstand: EU-Schwellenwerte gemäß den Delegierten Verordnungen der Kommission vom 22. Oktober 2025, geltend vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Verfahrensrechtliche Einordnung nach dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Vergabeverordnung. Die Darstellung ist zusammenfassend und ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die amtlichen Texte in der jeweils geltenden Fassung.
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